| Zuweisungen für Schulbauten und Schulsporthallen gem. Schulbauförderrichtlinie |
Was wird gefördert?
1. Die Sanierung eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle, 2. Neubau eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle, 3. Neubau einer Mehrzwecksporthalle i. R. einer Mischfinanzierung mit dem TMWTA, 4. Sanierung sowie Neubau von Bestandteilen eines Schullandheims, soweit diese Unterrichtszwecken dienen, 5. Erwerb eines Gebäudes, das zur Nutzung als Schule oder Schulsporthalle bestimmt und geeignet ist, 6. Ausstattung für neu geschaffene Unterrichtsräume oder einer ebensolchen Schulsporthalle mit Geräten, sofern diese im Zusammenhang mit einer der unter Nr. 1 - 5 genannten Maßnahme erfolgt.
Wer wird gefördert?
Zuwendungen werden den Schulträgern der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in kommunaler und freier Trägerschaft nach Maßgabe des Landeshaushaltes gewährt. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn zu 1. die zuwendungsfähigen Ausgaben 25.000 EUR übersteigen, - wenn zu 3. in den Antragsunterlagen der über den Schulbedarf hinausgehende Mehrbedarf ausgewiesen wird und die Gesamtzuwendung 33% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt, - wenn die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gem. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO vorliegt.
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009