| Zuwendungen zu Baumaßnahmen an staatlichen berufsbildenden Schulen des Freistaats Thüringen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (BBSFördRL) |
Was wird gefördert?
Der Ausbau, die Modernisierung und die Erweiterung von Schulgebäuden staatlicher berufsbildender Schulen. Der Neubau entsprechender Einrichtungen wird nur im Ausnahmefall unterstützt. Der Erwerb von Ausstattung kann im Zusammenhang mit einer dieser Schulbaumaßnahmen ebenfalls gefördert werden. Ausgaben für fest eingebaute und bewegliche Ausstattungsgegenstände gelten nur dann als zuwendungsfähig, wenn sie nicht i. R. der „Förderung und Ausstattung der Thüringer Schulen mit moderner Informationstechnik, naturwissenschaftlichen und technisch-technologischen Laborausrüstungen“ durch das Thüringer Kultusministerium gefördert werden können (Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 30. November 2007).
Wer wird gefördert?
Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen. Voraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mind. 500.000 EUR betragen, bei Neubau ist ein gutachterlicher Nachweis des Bedarfs erforderlich, - wenn ein erhebliches Landesinteresse an der Erfüllung des beabsichtigten Zuwendungszwecks vorliegt, hierzu ist durch den Antragsteller die Nachhaltigkeit für das beabsichtigte Vorhaben vor dem Hintergrund der zukünftigen demografischen Entwicklung nachzuweisen, - wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde (Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Baubeginn), - wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, - wenn der Antragsteller eine schriftliche Erklärung vorlegt, in der glaubhaft dargelegt wird, wie die laufenden Kosten und die Folgekosten finanziert werden sollen. Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Die Fördermittel sind zusätzliche Hilfen. Andere öffentliche Finanzierungshilfen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen (Grundsatz der Zusätzlichkeit).
An dieser Stelle sind nur Förderzweck und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.
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Letzte interne Änderung: 19.03.2009