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Zuwendungen zu Baumaßnahmen an staatlichen berufsbildenden Schulen des Freistaats Thüringen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (BBSFördRL)
Was wird gefördert?
Der Ausbau, die Modernisierung und die Erweiterung von Schulgebäuden
staatlicher berufsbildender Schulen. Der Neubau entsprechender
Einrichtungen wird nur im Ausnahmefall unterstützt.
Der Erwerb von Ausstattung kann im Zusammenhang mit einer dieser
Schulbaumaßnahmen ebenfalls gefördert werden. Ausgaben für fest
eingebaute und bewegliche Ausstattungsgegenstände gelten nur dann
als zuwendungsfähig, wenn sie nicht i. R. der „Förderung und
Ausstattung der Thüringer Schulen mit moderner Informationstechnik,
naturwissenschaftlichen und technisch-technologischen
Laborausrüstungen“ durch das Thüringer Kultusministerium
gefördert werden können (Verwaltungsvorschrift des
Kultusministeriums vom 30. November 2007).
Wer wird gefördert?
Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann:
- wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mind. 500.000 EUR betragen,
bei Neubau ist ein gutachterlicher Nachweis des Bedarfs erforderlich,
- wenn ein erhebliches Landesinteresse an der Erfüllung des
beabsichtigten Zuwendungszwecks vorliegt, hierzu ist durch den
Antragsteller die Nachhaltigkeit für das beabsichtigte Vorhaben vor
dem Hintergrund der zukünftigen demografischen Entwicklung
nachzuweisen,
- wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht
begonnen wurde (Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss
eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages, bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und
Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als
Baubeginn),
- wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
- wenn der Antragsteller eine schriftliche Erklärung vorlegt, in der
glaubhaft dargelegt wird, wie die laufenden Kosten und die Folgekosten
finanziert werden sollen.

Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Die Fördermittel sind zusätzliche Hilfen. Andere öffentliche
Finanzierungshilfen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen (Grundsatz
der Zusätzlichkeit).

An dieser Stelle sind nur Förderzweck  und "Wer wird gefördert" veröffentlicht.

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Letzte interne Änderung: 19.03.2009


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